STATUTES

(summarized version)

Organisationsreglement der Stiftung

Präambel: die Stiftung unterstützt in jeglicher Art natürliche und juristische Personen mittels direkter sowohl auch indirekter Finanzierung in der Unterstützung, im Bildungswesen, in der Forschung, in der Entwicklung und der Zusammenarbeit der folgenden Bereiche.

Kunst

Die Stiftung unterstützt die Entwicklung einzelner Künstler oder eine spezifische Gruppe von Künstlern im Bereich der Malkunst, der Photographie und des Filmwesens, der Bildhauerei, der Architektur, der Restauration von Kunstwerken sowie Erhaltung der handwerklichen Berufe.

Forschung

Die Stiftung bezweckt die Unterstützung Projekten und Forschungsteams in den Bereichen des Gesundheitswesens und der Medizin, der Biotechnologie, der ökologischen Agronomie sowie der Meeresforschung.

Nächsthilfe

Die Stiftung unterstützt, direkt mit Finanzierung von Nicht-Regierungsorganisationen oder beteiligt sich direkt an humanitären Projekten in der Schweiz oder im Ausland, insbesondere in Afrika, speziell in Marokko, und in Lateinamerika.

Bildung

Die Stiftung unterstützt, direkt oder mittels spezialisierten Institutionen, die Bildung von benachteiligten Kindern. Insbesondre können Stipendien für das Studium an einer Hochschule in der Schweiz oder im Ausland zugesprochen werden. Es können auch talentierte Schüler und Studenten in den Bereichen der Forschung und Kunst sowie im Bereich der Politikwissenschaft finanziell unterstützt werden.

Art. 1 Stiftungsart

Der Stiftungsart besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Zurzeit besteht der Stiftungsart aus:
• Stanislas Poniatowski
• Leticia Poniatowski
• Ana Sáinz de Vicuña Bemberg
• Maria Cecilia Canals Steffens
• Julie Vaisy

Der Stiftungsart konstituiert und ergänzt sich selbst (Kooptation).

Art. 2 Amtsdauer

Die Amtsdauer eines Mitgliedes des Stiftungsrates beträgt vier Jahre; wiederholte Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer endet zudem nach Handlungsfähigkeit oder Tod.

Art. 3 Kompetenzen

Der Stiftungsrat entscheidet gemäss den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und dieses Reglements in allen die Stiftung betreffenden Angelegenheiten.

Art. 4 Vertretung

Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen.
Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen. Es besteht Kollektivzeichnungsrecht zu zweien.

Art. 5 Sitzungen

Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des Präsidenten/ der Präsidentin zusammen. In der Regel finden mindestens zwei Sitzungen jährlich statt. Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Zirkularbeschlüsse sind zulässig
(vgl. dazu Art 11.).

Art.6 Vorsitz

Den Vorsitz in den Sitzungen des Stiftungsrates führt dessen Präsidenten/ Präsidentin, bei dessen/ deren Verhinderung einer der Vizepräsidenten/ Vizepräsidentinnen.

Art. 7 Beschlussfähigkeit

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse, soweit nicht gemäss Art. 9 dieses Reglements eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten/ der Präsidentin den Ausschlag.

Art. 8 Ausstandspflicht

Bei Interessenkollisionen tritt das betreffende Mitglied des Stiftungsrates jedoch in Ausstand. Es kann bei der Beratung des Geschäftes dabei sein, nicht aber beim entsprechenden Beschluss.

Art. 9 Beschlussfassung

Die folgenden Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrates:
Ernennung eines Mitgliedes des Stiftungsrates;
Abberufung eines Mitgliedes des Stiftungsrates;
Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
Verlegung des Sitzes der Stiftung;
Genehmigung der Stiftungsrechnung;
Auflösung der Stiftung und Verwendung des Liquidationsvermögens;
Änderung dieses Organisationsreglements.

Die Änderung der Stiftungsurkunde richtet sich nach Art. 13 derselben.

Art. 10 Einladung

Über Traktanden, die nicht wenigstens 14 Tage vor der Sitzung des Stiftungsrates durch schriftliche Mitteilung (inkl. Telefax) den Mitgliedern des Stiftungsrates zur Kenntnis gebracht wurden, können ohne Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates keine Beschlüsse gefasst werden. Gleiches gilt auch für nicht traktandierte Geschäfte.

Art. 11 Zirkularbeschlüsse

Beschlüsse des Stiftungsrates zu einem gestellten Antrag können auch auf dem Wege eines Zirkularbeschlüsse gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Zur gültigen Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg bedarf es, soweit nicht gemäss Art. 9 hiervor und gemäss Art. 9 Stiftungsurkunde eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, der Zustimmung einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates.

Art. 12 Protokoll

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Stiftungsrates ist zu Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Sitzung und von der Sekretärin/ vom Sekretär, welche/ welcher nicht dem Stiftungsrats anzugehören bracht, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll und Zirkularbeschlüsse sind aufzubewahren.

Art. 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet jeweils am 31. Dezember, erstmals 31.12.2009.

Art. 14 Berichterstattung

Um die gesetzliche Kontrolle ausüben zu können, verlangt die Eidgenössische Stiftungsaufsicht von jeder Stiftung jährlich folgende Berichterstattung :
den Tätigkeitbericht;
die Jahresrechnung;
den Bericht der Revisionsstelle;
die Genehmigung der Rechenschaftsablage durch den Stiftungsrat;
die aktuelle Liste des Stiftungsrates, sofern Änderungen vorgekommen sind.


Ort, Datum

Die Stiftungsräte
Maria Canals Steffens
Julie Vaisy